Die Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderverein Arp-Schnitger-Orgel Cappel e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt einzutragen. Sitz des Vereins ist Wurster Nordseeküste, Orsteil Cappel.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Arp-Schnitger-Orgel (Baujahr 1679-80) in der St. Peter und Paul Kirche, Cappel (Arp-Schnitger-Straße, 27639 Wurster Nordseeküste). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle und ideelle Unterstützung bei Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Orgel. In diesem Zusammenhang sind auch notwendige bauliche Veränderungen an der Kirche zu sehen und die Erhaltung des Organistenhauses.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evang./luth. Kirchengemeinde St. Peter und Paul, Cappel, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung und Pflege der Arp-Schnitger-Orgel zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod; b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; c) durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungspflichten für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig ist und nach Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats diese Verpflichtungen erfüllt.

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, gegen seinen Ausschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahres-Beiträge zu entrichten.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1974.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

2. Entlastung des gesamten Vorstandes.

3. Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; Wiederwahl ist zulässig.

5. Jede Änderung der Satzung.

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.

7. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.

8. Auflösung des Vereins.

(2) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn der Vorstand das mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.

(3) Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens eine Woche. Jede ordnungsmäßig anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsangelegenheiten verantwortlich. Im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes hat er für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

(2) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung soll eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in anderer Form eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden zu benennen.

§ 9 Maßnahmen der Gründer

Der erste Vorstand des Vereins und die beiden Kassenprüfer werden von den Gründern bestellt. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von den Gründern bis zu einer anderweitigen Entscheidung der ersten Generalversammlung festgesetzt.